IMPRESSUM

Allgemeine Geschäftsgrundlagen der eventquartier
agentur für werbung & event GmbH

A. Allgemeine Vertragsbedingungen
B. Besondere Vertragsbedingungen


I. Vereinbarung einer Grafik-Design Leistung
II. Ausrichtung eines Events mit Mietsachen


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen der eventquartier agentur für werbung & event GmbH, nachfolgend „eventquartier“ oder Auftragnehmer genannt und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.


(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Alle Angebote von eventquartier sind freibleibend.
(2) Mit der Bestellung der Ware/Dienstleistung erklärt der Auftraggeber verbindlich,die Ware/Dienstleistung erwerben zu wollen. Eventquartier ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen.
(3) Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Sie kann jedoch mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von eventquartier. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(5) Die Angestellten von eventquartier sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.heberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit eventquartier das Angebot des Bestellers B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich eventquartier Eigentums- und Urnicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.


§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Akonto- oder Abschlagszahlungen sind sofort fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(6) Maße und Mengen der bestellten Ware werden so genau wie möglich berücksichtigt. bweichungen von bis zu 10% nach oben oder unten sind ebenso zulässig und zu tolerieren, wie kleinere Abweichungen in Form und Farbe.
(7) Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen zum Beispiel außergewöhnliche Kommunikations-, oder Vervielfältigungskosten.
(8) Für die Bereitstellung von Personal werden je angefangene 30 Minuten EURO 15,00 je Person zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
(9) Für Transport mit einem LKW oder Sprinter werden die Kosten zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
(10) Anfallende Auslagen (für behördliche Genehmigungen, Fahrzeuganmietungen, Parkgebühren, Fährentgelte, Liftkosten, Flugkosten, Übernachtungskosten und Spesen bei großer Entfernung etc.) sind vom Kunden zu tragen und werden von diesem erstattet. Sofern solche Auslagen EURO 100,00 übersteigen, bedarf es einer vorherigen Zustimmung des Kunden.


§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von eventquartier angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Jedwede vereinbarten Liefertermine oder -fristen, verbindlich oder unverbindlich, bedürfen der Schriftform.
(3) Bei Überschreitung des Liefertermins/-frist hat der Auftraggeber eventquartier schriftlich zur Lieferung aufzufordern. Erst durch die schriftliche Aufforderung wird eventquartier in Verzug gesetzt. Im Falle eines eingetretenen Verzuges hat der Auftraggeber eventquartier eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen, mit dem Hinweis, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme dieser Lieferung verweigern wird.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw.) auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat eventquartier auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich eventquartier nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(6) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von eventquartier.
(7) Eventquartier ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
(8) Falls vereinbart ist, dass der Auftraggeber seinen Auftrag, z. B. bezüglich Maße, Designs, Modelle, noch näher spezifiziert und er die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat, so geht eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung zu Lasten des Auftraggebers, unbeschadet des Rechtes des Auftragnehmers, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
(9) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist eventquartier berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 7 Muster | Warenrücksendungen Blatt 1 § 5
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Musterzusendungen von Waren anderer Zulieferer von eventquartier, die durch unsachgemäße Behandlung vom Auftraggeber beschädigt wurden, sowie Artikel ohne Originalverpackungen können nicht zurückgenommen werden und müssen vom Auftraggeber ebenfalls bezahlt werden. Anfallende Versandkosten trägt der Verkäufer. Die Warenrücksendung kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis von eventquartier erfolgen. Bei nicht vereinbarten Rücksendungen behält sich der Auftragnehmer die Annahmeverweigerung. Dies gilt auch für nicht mehr neuwertige und nicht mehr etikettierte Ware. Rücksendungen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, sind grundsätzlich frei Haus von eventquartier zu senden. Frachtkosten werden von eventquartier nicht übernommen.


§ 8 Versicherungen

Wenn die uns übergebenen Originale, Manuskripte oder sonstigen Gegenstände versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Anderenfalls kann nur die eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.


§ 9 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen der Produktionsstätte, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 10 Produktionsmuster | Sonderanfertigungen | Patente | Schutzrechte
1) Bürstenabzüge, Freigabe- und Produktionsmuster oder Entwürfe sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und als produktionsreif unterschrieben zurückzusenden. Für übersehene Fehler haftet ausschließlich der Kunde. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Produktion selbst veranlasst.
2) Bei Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen sind exakte Angaben erforderlich, da eventquartier einen nachträglichen Umtausch oder eine Warenrücknahme nicht durchführen kann. Sortimentsänderungen muss sich der Auftragnehmer vorbehalten. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen etwa in Qualität, Abmessung, Ausführung, Farbe, Ausstattung und Material berechtigen
ebenso wenig zu einer Beanstandung wie eine Über- oder Unterlieferung von 10%.

3) Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Verkäufer, sollte er Artikel nach Zeichnung oder Originalmuster des Käufers anfertigen, für keine Rechte Dritter haftet. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden sollten, den Auftragnehmer schad – und klaglos zu halten und den daraus entstehenden Schaden voll zu vergüten.


§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) eventquartier behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich eventquartier nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an eventquartier in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für eventquartier. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff |Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche von Verbrauchern verjähren zwei Jahre und Mängelansprüche von Unternehmern verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von eventquartier gelieferten Ware bei dem Auftraggeber. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach der Wahl des Auftragnehmers nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Es ist eventquartier stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Waren, die zur Weiterverarbeitung oder zur Vervielfältigung bestimmt sind, müssen zuvor vom Auftraggeber auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit untersucht werden. Mängel müssen vor der Weiterverarbeitung oder Vervielfältigung gerügt werden, dem Verkäufer ist vor Weiterverarbeitung Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von eventquartier gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.


§ 13 Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, wie der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung soll jedoch höchstens den doppelten Wert der Auftragssumme betragen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensgegenstände des Auftraggebers.
(4) Vorstehende Haftungsbegrenzung besteht nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Auftraggeber Schadenersatz wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
oder wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.(5) Für jene Teile der Ware, die der Auftragnehmer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet eventquartier allenfalls in dem Umfang, als eventquartier selbst gegen den Unterlieferanten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zustehen. Der Auftragnehmer leistet hinsichtlich der Eignung des Auftragsgegenstandes ausschließlich dahingehend Gewähr, dass dieser im Sinne der Bestimmungen und Vorschriften des Produzenten bzw. Lieferanten verwendbar ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Gegenstand bestimmungsgemäß und ausschließlich im Sinne der mitgelieferten Anleitung gebraucht wird. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung stehen dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer keine Ansprüche zu.
(6) Sofern eventquartier fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen ist er bereit, dem Auftraggeber Einblick in den Versicherungsschein zu gewähren.


§ 14 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


B.I. Besondere Vertragsgrundlagen für Grafik-Design-Leistungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsgrundlagen Teil A für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen zwischen der Firma eventquartier, nachfolgend „Designer" genannt, und
dem Auftraggeber. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.


1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Designer weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist prinzipiell unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen „einfachen" Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes vereinbart, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


2. Vergütung
Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.


3. Sonderleistungen
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Grafiken oder Webseiten, das Manuskriptstudium etc. werden nach
Zeitaufwand oder nach Absprache entsprechend gesondert berechnet. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des entsprechenden Teiles fällig.
Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine
niedrigere Belastung nachzuweisen. An Entwürfen und Originalen werden grundsätzlich nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.


4. Digitale Daten
Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.


5. Gewährleistung
Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Vorlagen,
Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.Der Designer haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen. Für leichtere Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Ausarbeitungen, Entwicklungen, Reinausführungen, Zeichnungen etc. entfällt jede Haftung des Designers. Als freigegeben gilt auch alles, was vom Auftraggeber in Produktion gegeben wurde. Für die wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.


6. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

Im Rahmen des erteilten Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber der Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.Sollte eine Bestimmung in diesen besonderen Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall sind beide Seiten verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung nach ihrem Regelungszweck möglichst nahe kommt.


B.II. Besondere Vertragsbedingungen für Eventveranstaltungen, insbesondere für die Anmietung von Geräten
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsgrundlagen Teil A für alle Verträge über Event-Durchführungen
zwischen der Firma eventquartier, nachfolgend „Veranstalter" genannt, und dem Auftraggeber.


1. Preise und Kosten
Neben dem im Allgemeinen Teil geregelten Ausführungen zu Preisen und Kosten entsprechend der Auftragsbestätigungen werden folgende Kosten berechnet:
- der Transport und sonstige Dienstleistungen wie Aufbau- und Abbauarbeiten. Sie sind vom Kunden auch dann zu tragen, wenn diese in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind.
- die Bereitstellung von Personal werden je angefangene 30 Minuten EURO 15,00 je Person zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Für Transport mit einem LKW oder Sprinter werden die Kosten zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Anfallende Auslagen (für behördliche Genehmigungen, Fahrzeuganmietungen, Parkgebühren, Fährentgelte, Liftkosten, Flugkosten, Übernachtungskosten und Spesen bei großer Entfernung etc.) sind vom Kunden zu tragen und werden von diesem erstattet. Sofern solche Auslagen EURO 50,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer übersteigen, bedarf es einer vorherigen Zustimmung des Kunden.


2. Zahlungsbedingungen
eventquartier ist berechtigt die Auftragsdurchführung solange zu verweigern, bis fällige Rechnungen vom Kunden vollständig gezahlt sind. Durch Verzögerung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Rechnungslegung und die Anforderung der Mietsicherheit erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, mit der Auftragsbestätigung über 50% der Summe. 30% der Kosten sind 10 Tage vor Auftragsdurchführung zu bezahlen.Nach Auftragsdurchführung erstellt die Firma eventquartier die Endabrechnung unter Berücksichtigung ihrer Dienstleistungen, eventueller Mehrkosten für Aufwendung der Ersatzbeschaffung oder des Schadens- Wertsatzes. Die Endabrechnung ist sofort ohne Abzug fällig. eventquartier ist berechtigt, Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Positionen bei Erstellung der Endabrechnung nicht bekannt waren.


3. Mietbedingungen
Alle Mietgegenstände hat der Kunde pfleglich zu behandeln. Er hat die Regeln der Gebrauchsanweisungen und die Anweisungen von eventquartier einzuhalten. Im Zweifel hat er sich bei eventquartier über die sachgemäße Behandlung und Bedienung zu unterrichten. Jede Beschädigung, Veränderungen, Verlust oder Zerstörung der Mietsache hat der Auftraggeber unverzüglich bei eventquartier anzuzeigen. Zu Teillieferungen und Teilleistungen, wie auch zur Lieferung vergleichbarer Produkte ohne vorherige Ankündigung ist eventquartier berechtigt. Die von eventquartier gemachten Angaben zu den technischen Daten sind Zirkaangaben und nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.


Jegliche Haftung der Firma eventquartier für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Vertragsgegenstände ist ausgeschlossen. Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass die notwendigen Geräte angeschlossen werden können, Ver- und Entsorgungsleitungen in ausreichendem Masse zur Verfügung stehen und die notwendigen Räumlichkeiten und Flächen vorhanden sind.
Der Kunde haftet für den Zeitraum seines Besitzes in allen Fällen von Beschädigung, Verlust, Fehlmengen und sonstigen Veränderungen auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist zusätzlich zum Vertragspreis zu leisten, eine Anrechnung erfolgt nicht. Soweit eine Reparatur möglich ist, trägt der Kunde die Kosten; anderenfalls erstattet er die Kosten der Ersatzbeschaffung und eventuelle Entsorgungskosten. Bei Diebstahl oder mutwilliger Beschädigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, die Polizei zu informieren und Strafanzeige zu erstatten. Der Kunde hat die Gegenstände des Weiteren gegen jeglichen, sachfremden Zugriff Dritter zu schützen, auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu verwahren und den Zustand
im Zeitpunkt der Anlieferung zu bewahren.

Kontaktieren Sie uns
Share by: